Unter einer Ergänzungspflegschaft versteht man die gerichtliche Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen auf eine andere Person nach deutschem Familienrecht (§ 1909 BGB); im Gegensatz zur Vormundschaft, die einen vollständigen juristischen Ersatz für die elterliche Sorge darstellt. Wegen der hohen Voraussetzungen, die bei einem Entzug der gesamten elterlichen Sorge (§ 1666 BGB) vorliegen müssen, erfolgt oft zunächst nur ein Teilentzug und die Bestellung eines Ergänzungspflegers.
Ein Teilentzung kann also beispielsweise der Entzug vom Aufenthaltsbestimmungsrecht sein, schulische Angelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Vermögensvorsorge, Anträge auf Jugendhilfemaßnahmen... Es kann sowohl ein Bereich als auch mehrere Bereiche auf einen Ergänzungspfleger übertragen werden.
§ 1909 Ergänzungspflegschaft