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Verfahrenspflegschaft

 

Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen

 

In betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren, z.B. bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, Zwangsbehandlung oder Behandlungsabbruch werden Verfahrenspfleger bestellt.

Aufgabe des Verfahrenspflegers ist dem Betroffenem/ der Betroffenden rechtliches Gehör zu verschaffen, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen usw. wenn der Betreute nicht selbst dazu in der Lage ist. Er nimmt die objektiven Interessen wahr, ist Helfer und begleitet das gerichtliche Verfahren.

 

§ 276 FamFG

"(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1. von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder

2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

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Links zum Thema:

www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/Einzelverfahren/Betreuungsverfahren/betreuungsverfahren/altenative_freitheitsentz/index.php
 

www.leitlinie-fem.de/werdenfelser-weg/